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Die Energiepreispauschale ist nicht in die Bemessung der Ausbildungs- und Winterbeschäftigungsumlage einzubeziehen, da es sich hierbei nicht um ein Bruttoarbeitsentgelt handelt.
Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht in die Bemessung der Ausbildungs- und Winterbeschäftigungsumlage einzubeziehen, da sie nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt.