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Aktivrente
Die am 01.01.2026 in Kraft getretene „Aktivrente“ bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist in die Bemessungsgrundlage der Winterbeschäftigungs-Umlage und Ausbildungs-Umlage einzubeziehen.