EwGala
Einzugsstelle Garten- und
Landschaftsbau (EWGaLa)

Aufgaben

Einzug der Ausbildungs-Umlage

Alle Arbeitgeber des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, in deren Betrieben bzw. Betriebsabteilungen der Grünbranche überwiegend Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt werden, sind aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge Berufsbildung Ost und West durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verpflichtet, ihren Betrieb beim Ausbildungsförderwerk Garten- Landschafts- und Sportplatzbau e. V. , AuGaLa, Alexander-von-Humboldt-Str. 4, 53604 Bad Honnef, anzumelden.

Von Arbeitgebern des Wirtschaftszweiges ist seit 1977 eine Ausbildungs-Umlage abzuführen, die auf der Basis der Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer zu zahlen ist. Diese Ausbildungsumlage dient der qualitativen und quantitativen Förderung des Nachwuchses der Branche und ist unabhängig davon zu leisten, ob selbst Ausbildungsmaßnahmen in einem Betrieb durchgeführt werden oder nicht.

Die EWGaLa hat es übernommen, im Auftrag des AuGaLa die Erfassung der Arbeitgeber und den Umlageeinzug vorzunehmen.

Einzug der Winterbeschäftigungs-Umlage

Die Arbeitgeber des Baunebengewerbes, in deren Betrieben nicht überwiegend Pflegearbeiten ausgeführt werden (über 50 % der geleisteten Stunden) und die damit in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft gemäß § 101 ff SGB III fallen, sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, an die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Winterbeschäftigungs-Umlage zu zahlen.

Seit Anfang 1974 zieht die gemeinsame Einrichtung des Berufsstandes aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit von den Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die der Produktiven Winterbauförderung angeschlossen sind, die Winterbeschäftigungs-Umlage gemäß § 354 ff SGB III in Verbindung mit der Winterbeschäftigungs-Verordnung ein. Der Einzug erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Regionalagenturen der Bundesagentur für Arbeit. Anträge auf Leistungen aus der Produktiven Winterbauförderung sind an die zuständige örtliche Arbeitsagentur zu richten.

Die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues sind verpflichtet, sich hinsichtlich der Klärung der Umlagepflichten mit der Einzugsstelle in Verbindung zu setzen. Wir weisen darauf hin, dass bei verspäteter Anmeldung eine Verjährungsfrist von 4 Jahren für die Umlageschuld besteht. (ab 1.1.2005 3 Jahre für die Ausbildungsumlage)

Alle Arbeitgeber der Branche haben der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem AuGaLa über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung der Umlage erheblich sind. Die BA und das AuGaLa sind berechtigt, vor Ort Einsicht in die relevanten Geschäftsunterlagen zu nehmen.