Fragen & Antworten

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Umlageverfahren

Alle Arbeitgeber, die in der Branche des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus arbeiten, müssen prüfen, ob sie zur Teilnahme an einem branchenspezifischen Umlageverfahren zur Ausbildungsförderung und zur Förderung der Winterbeschäftigung verpflichtet sind. Die jeweiligen Voraussetzungen der Umlagepflicht differieren, werden aber über dieselbe Einzugsstelle abgewickelt. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen über die Rahmenbedingungen sind nachfolgend dargestellt:

Wer muss Ausbildungs-Umlage zahlen?

Alle Arbeitgeber des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, in deren Betrieben bzw. Betriebsabteilungen überwiegend Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt werden und die der Unfallversicherungspflicht bei der Gartenbau-Berufsgenos-senschaft unterliegen, sind aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge „Berufsbildung Ost und West“ durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verpflichtet, ihren Betrieb beim Ausbildungsförderwerk Garten- und Land-schaftsbau e.V. (AuGaLa), Alexander-von-Humboldt-Str. 4 in 53604 Bad Honnef, anzumelden und am Umlageverfahren (Ausbildungs-Umlage) teilzunehmen.

Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung werden auch nicht verbandsgebundene GaLaBau-Betriebe von diesem Tarifvertrag erfasst. Die Abführung der Mittel erfolgt über die gemeinsame Einrichtung des Berufsstandes, die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa).

Warum wird die Ausbildungs-Umlage erhoben?

Das Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V., AuGaLa, wurde 1977 durch eine tarifvertragliche Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V., BGL, und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, IG BAU, gegründet.

Ziel des AuGaLa ist die langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Berufs-standes durch Erweiterung des Bestandes an Fachkräften und Anhebung ihrer Qualifikation. Dies soll durch Erhöhung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe und durch Verbesserung der Ausbildung, insbesondere durch Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung, erreicht werden.

Da die Bemühungen der Ausbildungsbetriebe allen Unternehmen der Branche zugute kommen, werden die Kosten der Ausbildung anteilig auf den gesamten Berufsstand umgelegt. Diese Ausbildungs-Umlage dient der qualitativen und quantitativen Förderung des Nachwuchses der Branche und ist unabhängig davon abzuführen, ob selbst Ausbil-dungsmaßnahmen in einem Betrieb durchgeführt werden oder nicht. Ebenfalls ist es für die Umlageerhebung unerheblich, ob der Betrieb ausbilden darf oder nicht.

Die Ausbildungs-Umlage ist auch dann zu zahlen, wenn z. B. nur mit gewerblichen Aushilfen bzw. sonstigen Hilfskräften gearbeitet wird, d.h., sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist eine Meldung vorzunehmen. Auf die persönliche Versicherungspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers kommt es nicht an.

Im Gegensatz zur Einbeziehung in die Sonderformen des Kurzarbeitergeldes zur Förderung der Winterbeschäftigung besteht die Melde- und Abgabepflicht zum AuGaLa auch für Betriebe, die nicht überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführen und deren hauptsächliche Arbeitsgebiete damit im Bereich von Pflegearbeiten liegen, z. B. die Pflege von Grünanlagen, die Baumsanierung oder Baumpflege.

Die Ausbildungs-Umlage beträgt 0,80 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Für die Erhebung der Ausbildungs-Umlage besteht eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Wer muss Winterbeschäftigungs-Umlage zahlen?

Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die überwiegend (mindestens 50 % der betrieblichen Arbeitszeit) bauliche Tätigkeiten ausführen, sind gemäß §§ 354 ff. SGB III i. V. mit der Win-terbeschäftigungs-Verordnung verpflichtet, als Betriebe des Baugewerbes die Win-terbeschäftigungs-Umlage an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen.
Die Winterbeschäftigungs-Umlage beträgt ab 1. April 2007 2,00 % der umlage-pflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer (1,85 % Winterbe-schäftigungs-Umlage + 0,15 % Bearbeitungsgebühr).

Getragen wird die Winterbeschäftigungs-Umlage von insgesamt 2,00 % anteilig durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,20 % und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,80 %. Der Arbeitgeber ist hierbei – wie im Verfahren beim Gesamtsozialversiche-rungsbeitrag – zum Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt berechtigt und zur Zahlung und Abführung des Gesamtumlagebetrages von 2,00 % der betrieblichen Bruttolohnsumme verpflichtet.

Der von den Arbeitnehmern zu tragende Anteil der Umlage ist steuer- und sozialver-sicherungspflichtig. Für den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Einbehalt, ist also der Arbeitnehmeranteil von 0,80 % aus dem Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers zu errechnen und einzubehalten. Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.

Beispiel: Bei einem monatlichen Bruttolohn von 2.000,00 Euro sind 24,00 Euro als Arbeitgeberanteil und 16,00 Euro als Arbeitnehmeranteil an die EWGaLa zu über-weisen. Der Nettolohn des Arbeitnehmers verringert sich deshalb um 16,00 Euro.
Die Einzugstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) hat es gemäß Verwal-tungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit übernommen, für die Betriebe der Branche die Meldung und Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage und für das AuGaLa den Einzug der Ausbildungs-Umlage abzuwickeln.

Für die Erhebung der Winterbeschäftigungs-Umlage besteht eine gesetzliche Ver-jährungsfrist von vier Jahren und für die Bearbeitungsgebühr sowie für die Ausbil-dungs-Umlage eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Unterliegt der Betrieb auch der Winterbeschäftigungsumlagepflicht, beläuft sich die Umlage auf:
Winterbeschäftigungs-Umlage  1,85 % 
Bearbeitungsgebühr                    0,15 % 
Ausbildungs-Umlage                  0,80 % 
Insgesamt                                     2,80 % 
 
Die Winterbeschäftigungs-Umlage betrug bis 31.03.2007 1,0 % der Bruttolohnsumme. Im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist ist dies bei der rückwirkenden Berechnung der abzuführenden Umlage zu berücksichtigen.

Warum wird die Winterbeschäftigungs-Umlage erhoben?

Die Winterbeschäftigungs-Umlage dient der stärkeren Stabilisierung der Beschäfti-gungsverhältnisse in der Schlechtwetterzeit und damit der Vermeidung von Winter-arbeitslosigkeit. Mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung sowie ergänzender Regelungen im Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeit-nehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau wird für alle umlagepflichtigen Betriebe im GaLaBau und deren Beschäftigten die Winterbauförderung gestaltet.

Als zentrale gesetzliche Leistung ist die Sonderform des Kurzarbeitergeldes, das Saison-Kurzarbeitergeld, eingeführt worden. Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit bei saisonbedingtem Arbeitsausfall, d. h. bei Arbeitsausfall aus Witterungs-gründen oder wegen Auftragsmangels in der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März), gewährt, soweit dieser Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung von angesparten Arbeitszeitguthaben überbrückt werden kann.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt das frühere Winterausfallgeld und wird aus Bei-tragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Mit der Winterbeschäftigungs-Umlage bringen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau die Mittel für die ergänzenden Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer sowie Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, § 175a SGB III) auf.

Die umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit um-fassen:

Das Zuschuss-Wintergeld, d. h. ein Bonus in Höhe von 2,50 Euro für jede aus Arbeitszeitguthaben eingesetzte Arbeitsstunde zur Überbrückung von Arbeits-ausfällen.

Das Mehraufwands-Wintergeld, d. h. ein Bonus von 1,00 Euro für jede zwi-schen Mitte Dezember und Ende Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde, hierbei werden im Dezember bis zu 90 sowie im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden berücksichtigt.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Saison-Kug an die Arbeitgeber. Diese werden dadurch von den Kosten der Weiterbeschäftigung ihrer Belegschaft bei Arbeitsausfällen in den Wintermonaten fast völlig entlastet.
 
Anträge zur Erstattung und Informationen zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur. Alle Informationen zumSaisonkurzarbeitergeld und zur Winterbeschäftigungs-Umlage
finden Sie auch im Internet unter:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_27694/Navigation/zentral/Unternehmen/Hilfen/Kurzarbeitergeld/Saison/Saison-Nav.html
 

Welche Arbeitnehmer sind bei der Errechnung der Bruttolohnsumme zu berücksichtigen?

Die Umlage umfasst alle gewerblichen Beschäftigten, unabhängig von deren Sozial-versicherungspflicht. Daher sind auch Zahlungen an Aushilfen, Studenten und Schü-ler die eine gewerbliche Arbeit ausführen, in die Lohnsumme einzubeziehen. Ebenso sind zu berücksichtigen:.
Reinigungspersonal
Maschinenfachleute
Rentner
Familienangehörige, wenn deren Tätigkeit über den Rahmen der familienrechtlichen Verpflichtung hinausgeht und eine Entlohnung vergleichbar mit fremden Arbeitskräften erfolgt
ABM-Kräfte
Saison-Arbeitskräfte
Ein-Euro-Jobs
Grenzgänger mit Freistellungsbescheinigung (Doppelbesteuerungsabkommen)
Keine Beitragspflicht besteht für Auszubildende und Umschüler mit eingetragenen Ausbildungsverträgen, wenn die Tätigkeit auf die Ausbildung und nicht auf den Gelderwerb abgestellt ist. Praktikantenvergütungen sind nur dann nicht umlage-pflichtig, wenn es sich um ein Praktikum für immatrikulierte Studenten handelt und der Praktikantenvertrag alle Merkmale eines Ausbildungsverhältnisses trägt.

Bruttolohnsumme

DieKriterien für die der Umlageberechnung zugrunde liegenden Lohnsumme sind für die Winterbeschäftigungs- und Ausbildungs-Umlage gleich. Grundlage für die Berechnung ist die gesamte betriebliche Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer. Der Bruttolohn ist der in die Lohnsteuerkarte einzutragende Betrag

Zum Bruttolohn gehören auch:

Beiträge zur Direktversicherung und zur „Riester-Rente“ (sofern sie steuer-pflichtig sind)
Sachbezüge, die nicht nach § 40 EStG versteuert werden
Urlaubsabgeltungen
Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Leistungsprämien
Vermögenswirksame Leistungen
Sonderzahlungen
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (sofern sie steuerpflichtig sind)
Abfindungen
Wegegeld
Auslösung (sofern sie steuerpflichtig ist)
Geldwerter Vorteil bei Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch
Vom Arbeitgeber übernommene Kosten des Arbeitnehmers (z. B. Geldbu-ßen, Kontoführungsgebühren, Steuern und Versicherungen)
Einkünfte der geringfügig Beschäftigten
Zahlungen an Aushilfen und Teilzeitkräfte, auch wenn eine persönliche Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorliegt
die nach §§ 40a, 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernden Arbeitsentgelte
Somit gehören zur beitragspflichtigen Bruttolohnsumme alle Aufwendungen des Ar-beitgebers, die dem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis zufließen.
Nicht einzubeziehen sind Beiträge zur Altervorsorge, die durch Gehaltsverzicht (= Entgeltumwandlung) gezahlt werden, sowie zur Gruppenunfallversicherung. Ferner Leistungen des Arbeitsgebers, die gemäß § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden (z. B. Essenzuschüsse und Fahrtkostenabgeltungen) sowie Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld und Saisonkurzarbeitergeld (Saison-Kug).

Was ist eine Betriebsabteilung?

Eine Betriebsabteilung liegt vor, wenn jeweils eine eigene technische Leitung besteht und die geschlossene Arbeitsgruppe aus sachlichen Gründen organisatorisch vom übrigen Betrieb getrennt ist.

Muss ein Gemischtbetrieb Umlage zahlen?

Umlagepflicht besteht, wenn die Summe der geleisteten Arbeitsstunden der GaLa-Bau-Arbeiten auf fremden Grundstücken größer ist, als die der anderen Betriebs-zweige.
Wenn eine Baumschule z. B. häufiger Pflanzarbeiten für Kunden durchführt und die Summe dieser Arbeitsstunden größer ist als die in der Baumschule selbst, so ist der Gesamtbetrieb umlagepflichtig, wenn nicht durch klare Aufteilung in arbeitsrechtlich selbständige Betriebsabteilungen eine Trennung vorgenommen worden ist.

Verfahren, Fälligkeit und Abführung der Umlage

Die Umlage ist am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu zahlen ist. Die Meldung der monatlichen Lohnsummen zum 15. des Folgemonats er-folgt mittels des in Punkt 11 erläuterten Verfahrens.
Für Abrechnungsmonate, in denen keine Lohnsumme angefallen ist, ist im Betrags-feld der Bruttolohnsumme jeweils eine Null einzutragen.
Die Zahlung der Umlage ist bis zum 15. des Folgemonats auf das Konto der Ein-zugsstelle Garten- und Landschaftsbau, Bad Honnef:
Kontonummer. 21 007 900 28 BLZ 380 601 86 Volksbank Bonn-Rhein-Sieg e.G.
vorzunehmen. Zur Vereinfachung und Kostenreduzierung, empfiehlt die Einzugsstel-le die Teilnahme am jederzeit widerruflichen Bankeinzugsverfahren. Alle Arbeitgeber der Branche haben der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem AuGaLa über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung der Umlage erheblich sind. Die BA und das AuGaLa sind berechtigt, vor Ort Einsicht in die rele-vanten Geschäftsunterlagen zu nehmen.
 

Zusätzliche Kosten

Fehlende Lohnsummenmeldungen werden von der Einzugstelle geschätzt und an-gemahnt.
Dabei ist es unerheblich, ob eine Zahlung stattgefunden hat oder nicht, da neben der Zahlungspflicht auch die Pflicht zur Meldung der Bruttolohnsumme besteht.
Rückständige Umlagebeiträge werden unter Berechnung von Mahngebühren monat-lich angefordert. Für die Winterbeschäftigungs-Umlage ist die Bundesagentur für Ar-beit verpflichtet, nach erfolgloser Mahnung rückständige Umlagebeträge über die Hauptzollämter durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzufordern.
Außerdem ist entsprechend § 24 SGB IV für Umlagebeträge, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht bei der EWGaLa eingegangen sind, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Be-trages zu zahlen.
Für rückständige Ausbildungs-Umlage und Bearbeitungsgebühr erfolgt das gerichtli-che Mahnverfahren über das Arbeitsgericht Bonn bzw. das zuständige Amtsgericht.

Lohnsummenmeldung

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